Stellungnahme zum Erlass bezüglich der Bildung steuerlich anerkannter Jubiläumsgeldrückstellungen vom 27. Oktober 1999


Kurz nach dem Erscheinen des oben erwähnten Erlasses haben wir Kontakt mit dem Finanzministerium bezüglich der Interpretation des im Erlass angeführten Fluktuationsabschlages aufgenommen.

Die Verfasserin des Erlasses, Dr. Christa Lattner aus dem Bundesministerium für Finanzen, hat unsere Auslegung in einem Telephonat im November 1999 bestätigt, wonach vom Ansatz des 25%-igen Fluktuationsabschlages lt. Ziffer 2.1.4 des Jubiläumsgelderlasses abgesehen werden kann, wenn eine versicherungsmathematische Berechnung als Basis für die Bewertung herangezogen wird.

Dieser Abschlag war laut Information von Frau Lattner als Ersatz für die in einer finanzmathematischen Berechnung nicht berücksichtigte Sterblichkeit bzw. Invalidität gedacht.

Unabhängig davon ist bei der Berechnung mittels Teilwertverfahren ein Fluktuationsabschlag lt. Ziffer 2.2.3 des Jubiläumsgelderlasses von 10% anzusetzen, da dieser als Approximation für das im Erlass gewünschte Gegenwartswertverfahren verwendet wird.

Als weitere Bekräftigung dieser Argumentation soll hier auch die Richtlinie der Aktuarvereinigung Österreichs (AVÖ) angeführt werden, welche am 23. Februar 2000 beschlossen wurde. An der Erstellung dieser Richtlinie haben unabhängige Versicherungsmathematiker und Rechtsexperten mitgearbeitet und sind zu dem Schluss gekommen, dass bei Verwendung der versicherungsmathematischen Berechnungsmethode kein Fluktuationsabschlag angesetzt werden muss. Die einzige Einschränkung, die im Vergleich mit der handelsrechtlichen Bewertung vorgenommen wird, ist, dass die steuerrechtlich anerkannte Rückstellung nicht über der handelsrechtlichen liegen darf.

Im Rahmen unserer versicherungsmathematischen Gutachtertätigkeit für namhafte Konzerne halten wir uns seit Erscheinen des Erlasses an diese Interpretation.

actuaria benefits consulting gmbh

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